22.
10.
2012
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit seinem Beschluss vom 03.
08.
2012
(Aktenzeichen L 19 AS 1289/12 B) entschieden, dass während des Bezugszeitraumes
geerbte Immobilien, die nicht selbst genutzt werden, verwertbares Vermögen zur
Vermeidung von...
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22.
10.
2012
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit seinem Beschluss vom 03.
08.
2012
(Aktenzeichen L 19 AS 1289/12 B) entschieden, dass während des Bezugszeitraumes
geerbte Immobilien, die nicht selbst genutzt werden, verwertbares Vermögen zur
Vermeidung von Hilfebedürftigkeit darstellen, vorausgesetzt, eine Verwertung
kann innerhalb des Bezugszeitraumes erfolgen.
Kann die Verwertung nicht sofort erfolgen, entfällt demnach der Anspruch auf
Leistungen in Form eines Zuschusses, jedoch besteht Anspruch auf Gewährung von
Leistung dann in Form eines Darlehens, das bei Veräußerung der Immobilie
zurückzugewähren ist.
Unzumutbar wäre eine Verwertung einer Immobilie nur dann, wenn die Veräußerung
mit ganz erheblichen wirtschaftlichen Verlusten verbunden wäre.
Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass damit auch Eltern von Kindern, die
Hartz IV-Leistungen beziehen, gut beraten sind, testamentarisch Vorsorge zu
treffen.
In Anlehnung an die Gestaltung eines sogenannten Behindertentestamentes
bi
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