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Ordnung des Angehörigen- und Betreuerbeirats Auenhof
vom 2.
Dezember 2010
§ 1 Allgemeines
Im Einvernehmen mit der Lebens- und Arbeitsgemeinschaft Auenhof e.
V.
besteht seit
dem 6.
Januar 2010 als Wahrnehmungs- und besonderes Unterstützungsorgan der...
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Ordnung des Angehörigen- und Betreuerbeirats Auenhof
vom 2.
Dezember 2010
§ 1 Allgemeines
Im Einvernehmen mit der Lebens- und Arbeitsgemeinschaft Auenhof e.
V.
besteht seit
dem 6.
Januar 2010 als Wahrnehmungs- und besonderes Unterstützungsorgan der
Angehörigen und Betreuerbeirat Auenhof.
Er hat seine rechtliche Grundlage in § 139
Abs.
4 Satz 2 Sozialgesetzbuch IX und § 5 Abs.
1 Satz 3 Landesheimgesetz BW
i.
V.
m.
§ 13 Landesheimmitwirkungsverordnung.
Der Beirat hat beratende und unterstützende Funktion und arbeitet mit der
Geschäfts-, Heim-, Gruppen- und Werkstattleitung vertrauensvoll zum Wohle aller
Bewohner der Wohngruppen und der Werkstattbeschäftigten zusammen.
§ 2 Aufgaben des Angehörigen- und Betreuerbeirats und Zusammenarbeit mit
der Einrichtung
Beratung und Unterstützung von Heimbeirat und Werkstattrat sind wichtige Anliegen
des Angehörigen- und Betreuerbeirats.
Er kann einzelne Mitglieder oder andere
Menschen mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauen; sie werde
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