Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen – (SGB IX) vom 19.
Juni 2001 (BGBl.
I S.
1046) / Zuletzt geändert durch
Artikel 6 Abs.
8 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer...
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Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen – (SGB IX) vom 19.
Juni 2001 (BGBl.
I S.
1046) / Zuletzt geändert durch
Artikel 6 Abs.
8 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer
Vorschriften vom 20.
Juni 2011 (BGBl.
I S.
1114)
§ 139 Mitwirkung
(1) 1 Die in § 138 Abs.
1 genannten behinderten Menschen wirken unabhängig von ihrer
Geschäftsfähigkeit durch Werkstatträte in den ihre Interessen berührenden Angelegenheiten
der Werkstatt mit.
2 Die Werkstatträte berücksichtigen die Interessen der im Eingangsverfahren und im
Berufsbildungsbereich der Werkstätten tätigen behinderten Menschen in angemessener und
geeigneter Weise, solange für diese eine Vertretung nach § 36 nicht besteht.
(2) Ein Werkstattrat wird in Werkstätten gewählt; er setzt sich aus mindestens drei
Mitgliedern zusammen.
(3) Wahlberechtigt zum Werkstattrat sind alle in § 138 Abs.
1 genannten behinderten
Menschen; von ihnen sind die behinderten M
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