Zusätzliche Vertragsbedingungen
zur AVBWasserV
(ZVB-Wasser)
des Zweckverbandes für Wasserversorgung
"Pfälzische Mittelrheingruppe" Schifferstadt
§ 1
Vertragsabschluss
Das Wasserversorgungsunternehmen (WVU) schließt
den Versorgungsvertrag mit dem...
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Zusätzliche Vertragsbedingungen
zur AVBWasserV
(ZVB-Wasser)
des Zweckverbandes für Wasserversorgung
"Pfälzische Mittelrheingruppe" Schifferstadt
§ 1
Vertragsabschluss
Das Wasserversorgungsunternehmen (WVU) schließt
den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten des zu versorgenden Grundstückes ab.
In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten des Grundstückes (Mieter, Pächter,
Nießbraucher) abgeschlossen werden, wenn der Eigentümer oder Erbbauberechtigte sich zur Erfüllung des Vertrages mitverpflichtet.
Tritt an Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft
von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.
März 1951, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen.
Jeder Wohnungseigentümer
haftet als Gesamtschuldner.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet
sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich
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