Zweckverband für Wasserversorgung
Pfälzische Mittelrheingruppe
Schifferstadt
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung mit Wasser
(AVBWasserV)
vom 20.
Juni 1980
veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr.
31/1980 Teil I
gültig ab 01....
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Zweckverband für Wasserversorgung
Pfälzische Mittelrheingruppe
Schifferstadt
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung mit Wasser
(AVBWasserV)
vom 20.
Juni 1980
veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr.
31/1980 Teil I
gültig ab 01.
April 1980
Aufgrund des § 27 des Gesetzes zur Regelung des
Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom
09.
Dezember 1976 (BGBl.
I S.
3317) wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Gegenstand der Verordnung
1) Soweit Wasserversorgungsunternehmen für den
Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung und
für die öffentliche Versorgung mit Wasser
Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen
verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen
vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34.
Diese sind, soweit
Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen,
Bestandteil des Versorgungsvertrages.
2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und
die Versorgung von Industrieunternehmen
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