Sehr geehrte Damen und Herren,
Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen auch zu privaten Zwecken nutzen dürfen, müssen sich darauf einstellen, dass sie diesen Vorteil zukünftig immer
versteuern müssen, wenn sie kein Fahrtenbuch führen. Der Vorteil ist dann
nach...
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen auch zu privaten Zwecken nutzen dürfen, müssen sich darauf einstellen, dass sie diesen Vorteil zukünftig immer
versteuern müssen, wenn sie kein Fahrtenbuch führen. Der Vorteil ist dann
nach der sog. 1 %-Regelung anzusetzen, selbst wenn der Arbeitnehmer das
Fahrzeug gar nicht privat nutzt.
Werden Vorsorgeaufwendungen in der Einkommensteuererklärung falsch
eingetragen, kann das Finanzamt die Veranlagung ggf. auch noch nach Rechtskraft ändern. Deshalb sollten von den Unternehmen, die solche Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übertragen, schriftliche Bestätigungen
darüber angefordert werden.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen
Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.
09/2013
Termine Steuern/Sozialversicherung September/Oktober 2013
Steuerart Fälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.09.2013 1
10.10.2013 2
Umsatzsteuer 10.09.2013 3
10.10.2013
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