Hilfen für Menschen mit Behinderungen
-Bestandsaufnahme, Perspektiven Enzkreis und Stadt Pforzheim
Oktober 2006
1
Enzkreis Pforzheim
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Verband Region
Stuttgart
IMU Institut
Strukturbericht
Region Stuttgart
2011
Strukturbericht
Region Stuttgart
2011
Entwicklung von Wirtschaft und Beschäftigung
Schwerpunkt: Umweltwirtschaft und Maschinenbau
StrukturberichtRegionStuttgart2011
ISBN 978-3-934859-35-7
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Reader zur Veranstaltung:
Mittendrin statt nur dabei: Inklusion von Menschen mit
Behinderungen in Baden-Württemberg
Anhörung mit Diskussion zur Umsetzung der UNBehindertenrechtskonvention
Montag, 30.
Januar 2012, 14 Uhr
Landtag von Baden-Württemberg
Lobby vorm Plenarsaal
Konrad-Adenauer-Straße 3
70173 Stuttgart
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Gesamtes Gesetz
Amtliche Abkürzung: LHeimG
Ausfertigungsdatum: 10.
06.
2008
Gültig ab: 01.
07.
2008
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:
Fundstelle: GBl.
2008, 169
Gliederungs-Nr: 2170
Heimgesetz für Baden-Württemberg
(Landesheimgesetz - LHeimG)
Vom 10.
Juni 2008
Zum 19.
01.
2012 aktuellste verfügbare Fassung der...
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Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LHeimG Ausfertigungsdatum: 10. 06. 2008 Gültig ab: 01. 07. 2008 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GBl. 2008, 169 Gliederungs-Nr: 2170 Heimgesetz für Baden-Württemberg (Landesheimgesetz - LHeimG) Vom 10. Juni 2008 Zum 19. 01. 2012 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Gesetz vom 11. Mai 2010 (GBl. S. 404) Der Landtag hat am 4. Juni 2008 das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder volljährige pflegebedürftige oder psychisch kranke oder behinderte Menschen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. (2) Dieses Gesetz ist nicht auf betre
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Montag, 30.
Januar 2012, 14 Uhr
Landtag von Baden-Württemberg
Plenarsaal
Konrad-Adenauer-Straße 3
70173 Stuttgart
(fünf Gehminuten vom Hauptbahnhof entfernt)
Einladung in den Landtag
Mittendrin statt nur dabei:
Inklusion von Menschen mit
Behinderungen in
Baden-Württemberg
Anhörung mit Diskussion
zur Umsetzung der...
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Montag, 30. Januar 2012, 14 Uhr Landtag von Baden-Württemberg Plenarsaal Konrad-Adenauer-Straße 3 70173 Stuttgart (fünf Gehminuten vom Hauptbahnhof entfernt) Einladung in den Landtag Mittendrin statt nur dabei: Inklusion von Menschen mit Behinderungen in Baden-Württemberg Anhörung mit Diskussion zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention Sehr geehrte Damen und Herren, niemand darf in unserer Gesellschaft wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Seit 2009, als die Bundesrepublik der UN-Behindertenrechtskonvention zustimmte, gilt dies auch in Deutschland uneingeschränkt. Nun ist dieser Grundsatz geltendes deutsches Recht und muss umgesetzt werden – auch in Baden-Württemberg. Die UN-Konvention verfolgt ein grundsätzlich neues Leitbild: Die Inklusion. Nicht die behinderten Menschen müssen sich anpassen, um in der Gesellschaft dabei zu sein. Stattdessen muss die Gesellschaft ihr Denken und ihre Strukturen anpassen. Damit Inklusion gelebte Normalität wird, stehen Nachbarsc
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1
Ordnung des Angehörigen- und Betreuerbeirats Auenhof
vom 2.
Dezember 2010
§ 1 Allgemeines
Im Einvernehmen mit der Lebens- und Arbeitsgemeinschaft Auenhof e.
V.
besteht seit
dem 6.
Januar 2010 als Wahrnehmungs- und besonderes Unterstützungsorgan der
Angehörigen und Betreuerbeirat Auenhof.
Er hat seine rechtliche Grundlage in...
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1 Ordnung des Angehörigen- und Betreuerbeirats Auenhof vom 2. Dezember 2010 § 1 Allgemeines Im Einvernehmen mit der Lebens- und Arbeitsgemeinschaft Auenhof e. V. besteht seit dem 6. Januar 2010 als Wahrnehmungs- und besonderes Unterstützungsorgan der Angehörigen und Betreuerbeirat Auenhof. Er hat seine rechtliche Grundlage in § 139 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch IX und § 5 Abs. 1 Satz 3 Landesheimgesetz BW i. V. m. § 13 Landesheimmitwirkungsverordnung. Der Beirat hat beratende und unterstützende Funktion und arbeitet mit der Geschäfts-, Heim-, Gruppen- und Werkstattleitung vertrauensvoll zum Wohle aller Bewohner der Wohngruppen und der Werkstattbeschäftigten zusammen. § 2 Aufgaben des Angehörigen- und Betreuerbeirats und Zusammenarbeit mit der Einrichtung Beratung und Unterstützung von Heimbeirat und Werkstattrat sind wichtige Anliegen des Angehörigen- und Betreuerbeirats. Er kann einzelne Mitglieder oder andere Menschen mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauen; sie werde
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STN Weiterentwicklung Werkstättenrecht Stand 01.
12.
2010 Seite 1 von 7
BAGüSBundesarbeitsgemeinschaft
der überörtlichen Träger der Sozialhilfe
Münster, 01.
12.
2010
Stellungnahme
zur Weiterentwicklung der Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben für behinderte Menschen,
die Anspruch auf Leistungen
in Werkstätten für behinderte...
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STN Weiterentwicklung Werkstättenrecht Stand 01. 12. 2010 Seite 1 von 7 BAGüSBundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Münster, 01. 12. 2010 Stellungnahme zur Weiterentwicklung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen, die Anspruch auf Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen haben. Auftrag Der FA II hatte bereits im Herbst 2009 eine Arbeitsgruppe gebeten, Vorschläge zur Modernisierung und Weiterentwicklung des Werkstättenrechtes zu erarbeiten. Sie hat hierzu im Frühjahr dieses Jahres erste Zwischenergebnisse vorgelegt. Der FA II hat dies ausführlich diskutiert und die AG gebeten, ihre zu Beginn des Jahres begonnene Arbeit fortzusetzen und dabei insbesondere folgende Themen vertiefend zu behandeln: • Veränderungen des Vergütungssystems unter Einbeziehung der Investitionskosten entwickeln, • andere Methoden gerechter Vergütungen zu suchen • Fragen des Zusammenwirkens von Integrationsbetrieben und Werkstätten sowie deren Sch
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390 GBl.
vom 20.
April 2010 Nr.
7
§ 1
Aufgaben des Heimbeirats
(1) Die Vertretung der Interessen der Bewohner erfolgt
durch einen Heimbeirat.
Die Mitglieder des Heimbeirats
üben ihr Amt unentgeltlich und ehrenamtlich aus.
(2) Der Heimbeirat hat folgende Aufgaben:...
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390 GBl. vom 20. April 2010 Nr. 7 § 1 Aufgaben des Heimbeirats (1) Die Vertretung der Interessen der Bewohner erfolgt durch einen Heimbeirat. Die Mitglieder des Heimbeirats üben ihr Amt unentgeltlich und ehrenamtlich aus. (2) Der Heimbeirat hat folgende Aufgaben: 1. Maßnahmen des Betriebs der Einrichtung, die den Bewohnern dienen, bei der Einrichtungsleitung oder dem Träger zu beantragen, 2. Anregungen und Beschwerden von Bewohnern entgegenzunehmen und erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit der Einrichtungsleitung oder in besonderen Fällen mit dem Träger auf ihre Erle digung hinzuwirken, 3. neuen Bewohnern zu helfen, sich in der Einrichtung einzuleben, 4. bei Entscheidungen nach § 2 mitzuwirken, 5. eine Bewohnerversammlung durchzuführen und dort einen Bericht über seine Tätigkeit abzugeben (§ 10) sowie 6. vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bilden und eine neue Wahl vorzubereiten. (3) Die Mitglieder des Heimbeirats dürfen bei der Erfüllung ihrer
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1
Selbstbestimmung bei Menschen mit Behinderung
im Zusammenhang mit den Eltern
Eva-Maria Kaindl
Diplomarbeit
an der Lehranstalt für pädagogische Berufe,
Innsbruck
März 2005
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